DROHNEN EU-Recht

Fragen zum Betrieb von UAS ab dem 31.12.2020

Was ist ein UAS?

UAS ist die Abkürzung für Unmanned Aircraft System (unbemanntes Luftfahrzeugsystem) und besteht aus einem unbemannten Luftfahrzeug sowie der Ausrüstung für dessen Fernsteuerung.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein zivil genutztes UAS auch als Drohne bezeichnet, wobei der Begriff Drohne ursprünglich nur für militärisch genutzte UAS verwendet wurde und eigentlich auch nur für den fliegenden Teil des „Systems“. Zum unbemannten Luftfahrtsystem gehören weiter die Steuereinheit und die Signalübertragungsstrecke.

GEFAHR IN DER LUFT

Übersteigt ein UAS eine Höhe von 120 Metern und stößt mit einem Rettungshubschrauber oder einem Kleinflugzeug zusammen, droht der Absturz. Auch die Drohne selbst kann bei Absturz eine Gefahr bedeuten. Sie kann nämlich durch ihr Gewicht eine Wucht entwickeln, die, gepaart mit der Erdanziehungskraft, eine stärkere Durchschlagskraft besitzt als ein Ziegelstein.

ABSTURZ EINES UAS

Die Liste der Unfälle ist lang. Im Januar 2017 kollidierte eine defekte Drohne auf der Autobahn 99 bei München mit einem Auto. Wie durch ein Wunder überlebte die Fahrerin. Im Juni schlug ein Fluggerät im Turm des Ulmer Müns­ters ein, nur wenige Meter neben dem Turmwart. Einen Monat später stürzte eine Drohne über einem Wohn­gebiet in Kaiserslautern ab und krachte auf ein Auto.

PRIVATSPHÄRE / DSGVO

Überfliegt eine Drohne ein Gebiet, in dem der Schutz der Privatsphäre gilt, ist der Flug justiziabel. So 2019 verhandelt vor dem Amtsgericht Riesa bei Dresden. Das Gericht hat einen Mann vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, der eine – mit einer Kamera bestückte – Drohne nah seines Grundstücks abgeschossen hatte. Der Abschuss mit einem Luftgewehr sei gerechtfertigt gewesen, urteilten die Richter, weil die Aufnahmen einen Eingriff in das Persönlich­keits­recht darstellten.

Wo darf ich ab dem 31. Dezember 2020 ohne eine weitere Genehmigung mit meiner „Drohne“ fliegen? Was ist die „Offene Kategorie“?

Drohnen der „Offenen Kategorie“ dürfen genehmigungsfrei geflogen werden. Die Offene Kategorie gibt einen Rahmen für den genehmigungsfreien Betrieb einer Drohne vor. Dieser Betriebsrahmen definiert sich wie folgt:

  • maximale Flughöhe: 120 m über Grund,
  • unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. eingeschalteter Follow-me-Modus ,
  • Mindestalter des Steuerers 16 Jahre (der Betrieb unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten, der über die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung des Fluges verfügt, ist zulässig),
  • Höchstabflugmasse (Maximum Takeoff MASS – MTOM) der Drohne 25 kg,
  • kein Transport gefährlicher Güter,
  • kein Abwurf von Gegenständen,

Die offene Kategorie umfasst insgesamt drei Unterkategorien (A1, A2, A3), für welche jeweils weitere zusätzliche Einschränkungen bestehen.

Achtung! Darüber hinaus werden zukünftig so genannte Geo-Zonen eingerichtet, in denen der Drohnenbetrieb eingeschränkt bzw. verboten ist. Diese werden voraussichtlich erst Ende 2021 veröffentlicht. Zwischenzeitlich gelten die Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 weiter, sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält.

Hinweis 1: Bei der Höchstabflugmasse (MTOM) handelt es sich um die vom Hersteller vorgegebene maximale Abflugmasse, mit der die Drohne betrieben werden darf (ggf. mit Anbauten und optionaler Nutzlast). Es handelt sich dabei nicht unbedingt um das momentane Gewicht der Drohne. Sie finden diese Angaben in der Regel im Benutzerhandbuch der Drohne.

Hinweis 2: Die hier angegebene Klassifizierung der Drohnen gilt nur für Drohnen, die nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert sind. Die Einordnung der „Bestandsdrohnen“ finden Sie in der FAQ „Meine Drohne ist noch nicht nach der neuen Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert. Darf ich sie weiter benutzen?“.

Unterkategorie A1:

In dieser Unterkategorie kommen Drohnen mit einer Höchstabflugmasse von unter 900 g zum Einsatz. Handelt es sich um eine nach EU-Regularien zertifizierte Drohne, so sind diese mit einem der folgenden Zeichen gekennzeichnet:

Abbildung zu Frage 1-1

Abbildung zu Frage 1-2

Drohnen, welche mit einer „0“ gekennzeichnet sind, weisen eine Höchstabflugmasse von unter 250 g und eine Höchstgeschwindigkeit (horizontal) von 19 m/s auf. Alle anderen Drohnen unter 900 g Höchstabflugmasse werden mit einer „1“ gekennzeichnet.

Mit Drohnen der Unterkategorie A1 darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte die Personen dabei zu überfliegen.

Unterkategorie A2:

In dieser Unterkategorie kommen Drohnen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 4 kg zum Einsatz. Handelt es sich um eine nach EU-Regularien zertifizierte Drohne, so kommen neben den Drohnen der Unterkategorie A1 (C0- und C1-Kennzeichnung) auch Drohnen mit der Kennzeichnung der Klasse C2 zum Einsatz.

Abbildung zu Frage 1-3

In dieser Unterkategorie betriebene Drohnen dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Sofern sich die Drohne im „Langsamflugmodus“ befindet, darf bis auf 5 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden.

Unterkategorie A3:

In dieser Unterkategorie kommen zusätzlich zu den Drohnen der Kategorien C0 bis C2, Drohnen von weniger als 25 kg Höchstabflugmasse zum Einsatz, die mit einer „3“ oder einer „4“ gekennzeichnet sind.

Abbildung zu Frage 1-4

Abbildung zu Frage 1-5

Drohnen in dieser Unterkategorie dürfen nur geflogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu wahren.

Welchen „Drohnenführerschein“ benötige ich ab dem 31.12.2020?

Steuerer von Drohnen müssen ab dem 31.12.2020 in vielen Fällen über ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument verfügen, sofern sie eine Drohne in der Offenen Kategorie betreiben.

Es handelt sich dabei um eines der folgenden Dokumente:

  • Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) – im Folgenden nur Kenntnisnachweis genannt,
  • Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung ihrer Theoriekenntnisse nach den Punkten UAS.OPEN.020 und UAS.OPEN.040 der Verordnung (EU) 2019/947 – im Folgenden EU-Kompetenznachweis genannt,
  • Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der Verordnung (EU) 2019/947 – im Folgenden EU-Fernpiloten-Zeugnis genannt.

Kenntnisnachweise sind in der Übergangszeit bis zum 31.12.2021 weiterhin gültig und berechtigen zum Steuern von Drohnen in allen Unterkategorien der „Offenen Kategorie“. Es gelten jedoch Einschränkungen, wenn die Drohne nicht EU-Recht konform ist (Bestandsdrohnen). Im Gegensatz zu EU-Kompetenznachweisen und EU-Fernpiloten-Zeugnissen sind die Kenntnisnachweise weiterhin nur in Deutschland gültig!

Ab dem 1. Januar 2022 muss jeder Steuerer einer Drohne im Besitz eines EU-Kompetenznachweises oder eines EU-Fernpiloten-Zeugnisses sein. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Steuerer von Drohnen der Klasse C0 (Höchstabflugmasse< 250 g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) < 19 m/s).

Die Art des benötigten „Drohnenführerscheins“ hängt davon ab, wo die Drohne geflogen werden soll und ob diese bereits nach dem neuem EU-Recht (Verordnung (EU) 2019/945) zertifiziert ist, als auch von ihrer Höchstabflugmasse. Zertifizierte Drohnen tragen die entsprechenden Klassifizierungskennzeichen, welches die Drohnenkategorie angibt.

1. Drohnen ohne Klassifizierung nach EU-Recht (Bestandsdrohnen):

1.1. unter 250 g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) <19 m/s :
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei die Regularien der Offenen Kategorie natürlich trotzdem gelten. Um sich über diese Regularien zu informieren wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.

1.2. unter 500 g:
Bis zum 31.12.2022 wird weiterhin kein „Drohnenführerschein“ benötigt. Die Drohne darf in allen Unterkategorien der Offenen Kategorie betrieben werden, wobei die EU-Drohnen-Regularien gelten.
Ab dem 1.1.2023 wird zwingend ein EU-Kompetenznachweis zum Steuern von Drohnen der Offenen Kategorie benötigt.

1.3. unter 2 kg:
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, sofern die Drohne nicht in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll. Die Drohne darf dann bis 50 m (horizontal) an Menschen herangeflogen werden. Alternativ kann der Fernpilot auf der Grundlage seines Kenntnisnachweises fliegen, wenn er zusätzlich den EU-Kompetenznachweis besitzt und das praktische Selbsttraining gemäß UAS.OPEN.030 abgeschlossen hat.

Wenn eine Drohne in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll, wird hierfür ein EU-Kompetenznachweis, alternativ bis zum 1.1.2022 ein Kenntnisnachweis, benötigt.

1.4. unter 25 kg:
Für den Betrieb von Drohnen zwischen 2 kg und 25 kg Höchstabflugmasse wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf die Drohne bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden. Die Drohne darf nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

Drohne nicht konform zur VO(EU) 2019/945, vor dem 01 Januar 2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt x < 250g 250g ≤ x < 500g 500g ≤ x < 2kg 250g ≤ x < 25kg
Betriebsbedingungen A1 50 m Abstand zu Menschen A3
notwendiger „Drohnenführerschein“, nicht
erforderlich
nicht erforderlich
(nur bis 31.12.2022,danach Kategorie A3)
nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO
+ EU-KN A1/A3
+ Selbsterklärung prakt. Kenntnisse
(nur bis 31.12.2022)
oder
EU-Fernpilotenzeugnis
nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO
(nur bis 01.01.2022, oder EU-Kompetenznachweis)

2. Drohnen mit EU-Klassifizierung

2.1. unter 250 g (Kennzeichnung C0 oder Eigenbauten unter 250 g):
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei sich trotzdem an die Regularien der Offenen Kategorie gehalten werden muss. Um sich über diese Regularien zu informieren, wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.

2.2. unter 900 g (Kennzeichnung C1):
Es wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Bis zum 1. Januar 2022 darf die Drohne alternativ mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden.

2.3. unter 4 kg (Kennzeichnung C2)
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, wenn die Drohne in der Offenen Kategorie, Unterkategorie A2 betrieben werden soll. Für den Betrieb in der Unterkategorie A3 ist ein EU-Kompetenznachweis ausreichend. Bis zum 1. Januar 2022 darf die Drohne alternativ mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden.

2.4. unter 25 kg (Kennzeichnung C2, C3 oder C4 oder Eigenbauten ab 250 g)
Es wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf die Drohne (oder das Modellluftfahrzeug) bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden.

Drohne konform zur VO(EU) 2019/945 oder privat hergestellt C0 oder
privat hergestellt (MTOM <250g, vMAX <19 m/s)
C1 C2 C2, C3, C4 oder
privat hergestellt
Betriebsbedingungen A1 A2 A3
notwendiger „Drohnenführerschein“, nicht erforderlich EU-Kompetenznachweis EU-Kompetenznachweis EU-Kompetenznachweis
(nur bis 1.1.2022) nicht erforderlich nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO

Welches sind die neuen „EU-Drohnenführerscheine“?

Ab dem 31.12.2020 wird es zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Steuerer von Drohnen in der Offenen Kategorie geben – den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Beide sind 5 Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

EU-Kompetenznachweis für die Offene Kategorie, Unterkategorien A1 und A3

Der EU-Kompetenznachweis wird nach der erfolgreichen Absolvierung eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung vergeben und bestätigt, dass eine ausreichende Kompetenz für das Steuern einer Drohne mit einem relativ niedrigen Gefährdungspotential beim Steuerer vorliegt. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen aus insgesamt 9 Fachgebieten. Sowohl das Onlinetraining als auch die Prüfung können mehrmals absolviert werden, falls die Fragen nicht mindestens zu 75 % richtig beantwortet werden. Als Nachweis der erfolgreichen Prüfung erhält der Bewerber ein entsprechendes Dokument. Das Luftfahrt-Bundesamt wird dieses Training und die Prüfung ab dem 31.12. 2020 Online anbieten. Der Zugang wird über die LBA-Homepage erfolgen.

Abbildung eines "Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs" Abbildung eines “Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs” Quelle: EASA – Europäische Agentur für Flugsicherheit

EU-Fernpiloten-Zeugnis für die Offene Kategorie, Unterkategorie A2

Für die Beantragung eines Fernpiloten-Zeugnisses für den Betrieb in der Unterkategorie A2 bedarf es eines EU-Kompetenznachweises. Des Weiteren ist ein praktisches Selbsttraining unter den Bedingungen der Unterkategorie A3 (am besten auf einem freien Feld) durchzuführen. Bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für die Abnahme einer entsprechenden Theorieprüfung ist eine weitere, auf der Onlineprüfung aufbauende Theorieprüfung abzulegen. Diese besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen aus 3 Fachgebieten. Viele dieser benannten Prüfstellen kombinieren das praktische Training mit der Vorbereitung auf die theoretische Prüfung und nehmen anschließend die Prüfung ab. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann das EU-Fernpiloten-Zeugnis beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

Abbildung eines Fernpiloten-Zeugnis Abbildung eines Fernpiloten-Zeugnis Quelle: EASA – Europäische Agentur für Flugsicherheit

In welchen Ländern ist mein „EU-Drohnenführerschein“ gültig?

EU-Kompetenznachweis und EU-Fernpiloten-Zeugnis sind in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Sie sind auch in Norwegen, Island, Lichtenstein und der Schweiz gültig, sofern diese Länder die Verordnung (EU) 2019/947 ratifiziert haben..

Ich besitze einen Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO. Kann ich meinen Kenntnisnachweis in einen „EU-Drohnenführerschein“ umschreiben lassen?

Ja, diese Möglichkeit besteht grundsätzlich, wird aber nicht empfohlen.

Kenntnisnachweise für Steuerer von unbemannten Luftfahrzeugen können bis zum 31.12.2021 auf Antrag in einen EU-Kompetenznachweise für die Unterkategorien A1/A3 umgeschrieben werden.
Warum wird das Umschreiben des Kenntnisnachweises nicht empfohlen?

Im Gegensatz zu einem umgeschriebenen EU-Kompetenznachweis, der nur für die Restdauer der Gültigkeit des Kenntnisnachweises erteilt wird, ist ein neu erworbener EU-Kompetenznachweis für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Zudem führt das Onlinetraining für den EU-Kompetenznachweis optimal in das neue EU-Drohnenrecht ein. Voraussichtlich wird das Umschreiben eines Kenntnisnachweises mit einer höheren Gebühr belegt sein, als der Erwerb eines EU-Kompetenznachweises. Die höhere Gebühr liegt in dem höheren administrativen Aufwand begründet.
Das Luftfahrt-Bundesamt wird Umschreibungen erst ab dem 4. Quartal 2021 vornehmen. Sie werden dann entsprechende Formulare auf den Seiten des LBA vorfinden.

Kann ich eine Bescheinigung über eine Einweisung durch den Deutschen Modellflieger Verband e.V. (DMFV) oder den Deutschen Aero Club e.V. (DAeC) in einen „EU-Drohnenführerschein“ umschreiben lassen?

Da das Luftfahrt-Bundesamt nicht in die Einweisung durch die entsprechenden Verbände beteiligt war, kann es daher keine Aussage über den Inhalt der Einweisung und somit deren Gleichwertigkeit zu EU-Kompetenznachweisen treffen. Eine Umschreibung ist daher nicht möglich.

Ich besitze eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer und durfte bisher auf dieser Grundlage eine Drohne betreiben. Darf ich das auch weiterhin?

Nein! Eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist nicht vergleichbar mit einem EU-Kompetenznachweis oder einem EU-Fernpiloten-Zeugnis im Sinne der EU-Gesetzgebung. Zwar wurde Luftfahrzeugführern aufgrund Ihrer Kenntnisse aus der bemannten Luftfahrt bisher das Recht zugestanden, Drohnen zu steuern, jedoch setzte der Gesetzgeber voraus, dass sich die Luftfahrzeugführer selbständig mit den gesetzlichen Forderungen für den Drohnenflug vertraut machen. Das EU-Drohnen-Recht kennt diese Möglichkeit nicht. Daher ist sowohl das weitere Steuern einer Drohne auf dieser Basis (ab dem 31.12.2020), als auch eine Umschreibung in EU-Kompetenznachweise oder EU-Fernpiloten-Zeugnisse nicht möglich.

Wo gilt die neue EU-Drohnenverordnung? Habe ich Vor- oder Nachteile von den neuen Regelungen?

Die EU-Drohnenverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, sowie in der Schweiz, Norwegen, Lichtenstein und Island (sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dort ratifiziert wurde). Eine Drohne kann in allen aufgeführten Staaten unter den gleichen Betriebsbedingungen betrieben werden. Auch der „EU-Drohnenführerschein“ ist dort entsprechend gültig. Es kann jedoch Abweichungen zur Definition von geographischen UAS-Gebieten (Drohnenflugbeschränkungs- oder –verbotsgebiete) geben. Es wird daher empfohlen sich vor der Reise immer über dort eingerichtete geographische UAS-Gebiete zu informieren.

Unter Umständen können Drohnen, die nicht nach neuem EU-Recht zertifiziert wurden, nicht mehr wie gewohnt geflogen werden.

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Meine Drohne ist noch nicht nach der neuen Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert. Darf ich sie weiter benutzen?

Nicht mit EU-Recht konforme Drohnen dürfen weiter betrieben werden.

Drohnen unter einer Höchstabflugmasse von 250 g dürfen unter den Bedingungen der Unterkategorie A1 der Offenen Kategorie, Drohnen bis 25 kg in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

Zusätzlich gelten bis zum 1. Januar 2023 nationale Übergangsregelungen. In der Bundesrepublik Deutschland gelten folgende Regelungen für den weiteren Betrieb nicht EU-Recht konformer Drohnen:

Drohnen bis 500 g dürfen in der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden.
Steuerer von Drohnen bis 2 kg dürfen ihre Drohne in einer Entfernung bis zu 50 m zu Menschen betreiben, wenn sie über ein Kompetenzniveau mindestens vergleichbar zu UAS.OPEN.030 Nummer 2 von Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/947 verfügen. Dieses Niveau ist erreicht, wenn der Fernpilot:
a) über ein EU-Fernpiloten-Zeugnis verfügt oder
b) über einen nationalen Kenntnisnachweis gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO und über einen EU-Kompetenznachweis und eine Selbsterklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums gemäß UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe b verfügt.

Alternativ darf diese Drohne unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden. Dazu muss der Steuerer in der Zeit bis zum 1. Januar 2022, sofern er nicht im Besitz des EU-Kompetenznachweises ist, über einen Kenntnisnachweis verfügen. Ab dem 1. Januar 2022 ist für den Betrieb in der Unterkategorie A3 nur noch der EU-Kompetenznachweis für Steuerer zulässig.

Drohnen von mehr als 2 kg bis 25 kg dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Steuerer benötigen für den Betrieb nicht EU-Recht konformer Drohnen einen EU-Kompetenznachweis. Bis zum 1. Januar 2022 darf auf der Grundlage eines Kenntnisnachweises geflogen werden.

Zusammenfassung:

Drohne nicht konform zur VO(EU) 2019/945, vor dem 01 Januar 2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt x < 250g 250g ≤ x < 500g 500g ≤ x < 2kg 250g ≤ x < 25kg
Betriebsbedingungen A1 50 m Abstand zu Menschen A3
notwendiger „Drohnenführerschein“, nicht
erforderlich
nicht erforderlich
(nur bis 31.12.2022,danach Kategorie A3)
nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO
+ EU-KN A1/A3
+ Selbsterklärung prakt. Kenntnisse
(nur bis 31.12.2022)
oder
EU-Fernpilotenzeugnis
nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO
(nur bis 01.01.2022, danach EU-Kompetenznachweis)

Wie erkenne ich, ob meine Drohne schon nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert ist?

Drohnen, die nach der neuen Klassifizierung für Drohnen (C0-C4) gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 klassifiziert sind, tragen die folgende Markierung, wobei die Ziffer im Kreis die zugehörige Klassifizierung angibt.

Abbildung zu Frage 1-3

Kann ich meine nicht EU-Recht konforme Drohne nachzertifizieren lassen?

Nein! Eine nicht EU-Recht konforme Drohne kann nicht nachträglich vom Hersteller zertifiziert werden.

Darf ich mit einem EU-Fernpiloten-Zeugnis für die Unterkategorie A2 meine Drohne in der Unterkategorie A1 bzw. A3 betreiben?

Ja! Voraussetzung für den Erwerb des EU-Fernpiloten-Zeugnisses für die Unterkategorie A2 ist es unter anderem, dass der Steuerer bereits über einen EU-Kompetenznachweis für die Unterkategorien A1/A3 verfügt. Somit beinhaltet das EU-Fernpiloten-Zeugnis bereits die Berechtigung für das Steuern von Drohnen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorien A1 und A3.

Muss ich meine Drohne registrieren lassen?

Drohnen in der Offenen Kategorie müssen nicht registriert werden, jedoch muss sich der Betreiber selbst registrieren! Betreiber können Privatpersonen oder Organisationen (z.B. Unternehmen – juristische Personen) sein.

Ein Betreiber kann unter seiner Registrierung mehrere Drohnen betreiben und diese auch durch andere (neue) Drohnen ersetzen. Registrieren muss sich jeder Betreiber, der eine Drohne mit einem Höchstabfluggewicht von 250 g oder mehr betreibt. Registrieren müssen sich auch Betreiber von Drohnen von weniger als 250 g Höchstabfluggewicht, wenn die Drohne mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist.

Wo kann ich mich registrieren?

Eine Registrierung als UAS-Betreiber ist ab dem 31.Dezember 2020 gesetzlich vorgeschrieben. Die Zuständigkeit zur Führung des Registers wird in Deutschland beim Luftfahrt-Bundesamt liegen. Eine Internetapplikation zur Online-Registrierung wird ab dem 31.12.2020 über die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung stehen.

Hinweis:

Mit Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.12.20 wurde die Registrierungspflicht für UAS-Betreiber in der Zeit vom 31.12.20 bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. UAS-Betreiber, die sich in diesem Zeitraum noch nicht registriert haben oder denen die Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem UAS anbringen. Ab dem 01.05.2021 ist die Online-Registrierung für UAS-Betreiber verpflichtend.

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Welchen Identitätsnachweis soll ich als Behörde, Körperschaft öffentlichen Rechts oder ähnlichem während der Registrierung als Drohnenbetreiber hochladen?

Registrieren sie sich als juristische Person! Laden sie ein kurzes Schreiben mit ihrem Briefkopf in das System, in dem erklärt wird, dass sie sich als UAS-Betreiber registrieren wollen. Das Schreiben muss von jemanden unterschrieben sein, der ermächtigt ist, in dieser Sache für die Gemeinde / Behörde / … dieses zu beantragen. Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn wir den Unterschreibenden per Internetrecherche recherchieren können. Es ist unbedingt intern festzulegen wie sichergestellt wird, dass im Nachhinein stattfindende Änderungen in der Registrierungsdatenbank eingepflegt werden, insbesondere wer dafür zuständig ist.

Woher bekomme ich eine elektronische Registriernummer?

Eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID) erhält jeder UAS-Betreiber nach seiner Registrierung. Nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifizierte Drohnen mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 250 g müssen über eine Funktion der direkten Fernidentifizierung verfügen, hiervon ausgenommen sind Drohnen der Klasse C4 und Eigenbauten. Die e-ID ist sowohl physisch an der Drohne anzubringen, als auch in das Fernidentifizierungssystem, sofern vorhanden, zu laden. Die Fernidentifizierung wird es ermöglichen, den Betreiber der Drohne auch im Fluge zu identifizieren.

Gibt es noch andere Kategorien als die immer wieder erwähnte „Offene Kategorie“?

Der Begriff „Offene Kategorie“ kann beschrieben werden als „offen für Jedermann“. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden.

Das EU-Drohnenrecht kennt auch die Spezielle und die Zulassungspflichtige Kategorie. Der Drohnenbetrieb in diesen beiden Kategorien bedarf, im Gegensatz zur Offenen Kategorie, einer oder mehrerer vorheriger Genehmigung(-en) durch die zuständige Luftfahrtbehörde.

Die Spezielle oder Zulassungspflichtige Kategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird, z.B. wenn mit der Drohne über 120 m hoch geflogen oder außerhalb der Sichtweise betrieben wird.
Die Regelungen zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung in diesen Kategorien sind nicht Gegenstand dieser FAQ.

Muss ich weiterhin ein feuerfestes Schild mit meinem Namen und meiner Adresse auf meiner Drohne anbringen?

Gemäß den EU-Drohnen-Regularien ist kein feuerfestes Schild mehr erforderlich. An geeigneter Stelle muss jedoch eine Registriernummer (e-ID) angebracht werden. Zu den geeigneten Stellen zählt hierbei auch das Batteriefach, wenn es sich z.B. um ein Modell eines im Original existierenden Luftfahrzeuges handelt und das Anbringen der Registrierungsnummer das Gesamtbild des Modells stören würde. Die Feuerfestigkeit der Beschriftung ist nicht mehr erforderlich.

Achtung! Auch wenn die e-ID in die Fernidentifikationsfunktion der Drohne eingegeben wurde, muss diese zusätzlich auch physisch an der Drohne selbst angebracht sein.

Muss ich meine Drohne versichern?

Da eine Drohne gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein Luftfahrzeug darstellt, ist der Betreiber nach § 43 LuftVG verpflichtet für die Haftung im Schadensfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Betrieb einer Drohne ohne Haftpflichtversicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Quelle: LBA 2021